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AGB

1. Allgemeines
(1) Diese Mietbedingungen regeln die entgeltliche Überlassung von Softwareprogrammen seitens des Vermieters an den Mieter zum Einsatz an dessen Betriebsstandort für die Dauer des Mietvertrages.
(2) Die Parteien sind Kaufleute und sich einig, dass das Urheberrecht unabhängig von der tatsächlichen Gültigkeit Anwendung finden soll.
(3) Gegenstand des Mietvertrages kann zusätzlich eine EDV- Anlage (Hardware) nebst Zubehör gemäß der die Hardware- spezifikationen enthaltene Anlage des Mietvertrages sein, die von beiden Vertragsparteien zusätzlich unterschrieben werden muss.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen müssen zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand
(1) Die vermieteten Softwareprogramme im vorstehenden Sinne sind Datenverarbeitungsprogramme nebst Anwendungs- beschreibung (im Weiteren insgesamt „Software“). Für die Anwendungsbeschreibung genügt es, wenn diese digital bereitgestellt wird.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der die Softwarespezifikationen enthaltenen Anlage zum Mietvertrag und umfasst die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache, welche als erfüllt gilt, soweit mindestens einmal jährlich ein Update bereitgestellt wird.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem jeweiligen Mietvertrag - insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung - abzutreten und Urheberrechte an der Software auf Dritte zu übertragen. Er hat dabei stets zu gewährleisten, dass die dem Mieter eingeräumten Nutzungsrechte unverändert bestehen bleiben.
3. Entgelt
(1) Der Mietzins zzgl. der jeweils gültigen USt wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 1. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.
(2) Die Installation bis zur Betriebsbereitschaft sowie die Einweisung werden nach den zum Zeitpunkt der Installation gültigen Verrechnungssätzen dem Mieter in Rechnung gestellt. (3) Sofern der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt, werden die im Mietvertrag ausgewiesenen Mahngebühren sowie Zinsen in Höhe von 12%- Punkten p.a. über dem zu dieser Zeit gültigen Basiszinssatz - bei einem negativem Basiszins 12%-Punkten p.a. ohne Bezugnahme auf den Basiszins - erhoben. Dem Mieter steht es frei bis zur Grenze des gesetzlichen Zinses (§ 288 Abs. 2 BGB, 8%) einen geringeren Zinssatz nachzuweisen.
(4) Macht der Vermieter von seinem Upgrade-Anspruch (Ziffer 6 Abs. 3) Gebrauch, erhöht sich die monatliche Miete um 5% ab dem 1. des der Installation folgenden Monats.
(5) Wird ein Mangel an der Mietsache geltend gemacht, welcher sich als ein vom Mieter zu vertretenem Bedienungsfehler herausstellt, hat der Vermieter das Recht, den entstandenen angemessenen Aufwand im Rahmen der geltenden Preise in Rechnung zu stellen.
4. Rechteeinräumung
(1) Der Mieter erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Mietvertrag und dessen Anlagen.
(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers bzw. des Downloads zu erstellen. Sicherungskopien des aktuellen Softwarestandes kann der Mieter bei Bedarf beim Vermieter bestellen.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls vom Vermieter gelieferte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. (4) Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Vermieter zurück. In diesem Fall hat der Mieter die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls gelieferte Sicherungskopie zu löschen oder dem Vermieter auszuhändigen.
(5) Erlangt der Vermieter Kenntnis, dass eine Programmversion mit der Lizenznummer des Mieters unter Verletzung des eingeräumten Nutzungsrechtes eingesetzt wird, trifft den Mieter die Beweislast für fehlendes Verschulden.
(6) Für jeden Fall einer Verletzung dieser Mietbedingungen wird eine Vertragsstrafe (§ 348 HGB) in Höhe von € 10.000,00 vereinbart. Im Übrigen bleibt den Parteien vorbehalten, einen abweichenden Schaden nachzuweisen.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit - gerechnet ab Vertragsbeginn - geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(2) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um ein weiteres Jahr.
(3) Soweit der Vertrag ungekündigt über 36, bzw. 72 Monate bestand hat, kann der Vermieter – soweit auch Hardware mitgemietet wurde - die Hard- und ggf. Software beim Mieter austauschen. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag um 48 Monate ab dem Datum der Installation.
(4) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Mieter

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Nutzungsrechte des Vermieters dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Vermieters hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(5) Die Kündigung hat schriftlich in Briefform zu erfolgen.
(6) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
(7) Der Vertrag kann nach Ablauf der Grundmietzeit gegen eine Einmalzahlung von 75% der verbliebenen Mietraten aufgelöst werden, sofern beide Parteien dem schriftlich zustimmen.
6. Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat dem Vermieter die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ermächtigt diesen, die Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetztes an Dritte (Leasinggesellschaft etc.) weiterzuleiten.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
(3) Sofern eine EDV-Anlage Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, berät der Vermieter den Mieter hinsichtlich der räumlichen und technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, die Anlage zu installieren. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche örtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, die Anlage zu installieren. Er hat sowohl eine eventuelle Starkstromversorgung als auch die räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Klimatisierung sicherzu- stellen. Sofern lediglich Software vermietet wurde, ist der Mieter ausschließlich zur Nutzung des ihm überlassenen Programms auf einem System des im Leistungsschein Software näher bezeichneten Typs und der dort definierten Nutzung berechtigt. (4) Der Mieter ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die dem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sind beim Vermieter binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht gilt die Software als mangelfrei genehmigt.
(5) Nicht offensichtliche Mängel und später auftretende Mängel hat der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erscheinen schriftlich zu rügen. Bei der Verletzung dieser Rügepflicht gilt die Software als mangelfrei genehmigt.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. (7) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und auf seine Kosten zum Neuwert gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser, Überspannung, Einbruch, Diebstahl, Unterschlagung und Vandalismus zu versichern. Der Mieter hat dem Vermieter vor Auslieferung der Anlage einen Sicherungsschein seiner Versicherungsgesellschaft zu überlassen. Auf Verlangen des Vermieters wird der Mieter die regelmäßige und pünktliche Zahlung der Versicherungsprämie nachweisen.
(8) Der Mieter tritt alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die er über den Mietgegenstand abgeschlossen ist, schon jetzt an den die Abtretung annehmenden Vermieter ab und weist für den Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Entschädigungszahlungen ausschließlich an den Vermieter zu erbringen.
(9) a) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Mieter zum Zeitpunkt des Ablaufs des Mietvertrags für eine Sicherung der gesetzlich relevanten Daten in Papierform zu sorgen hat.
(9) b)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Mieter zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartungsvertrags für eine Sicherung der gesetzlich relevanten Daten in Papierform zu sorgen hat.
7. Besichtigungs- & Betretungsrecht
(1) Soweit der Mieter eine EDV-Anlage mit gemietet hat, ermächtigt der Mieter den Vermieter sich am Standort der EDV- Anlage über den Zustand der EDV-Anlage ein eigenes Bild zu machen.
(2) Unabhängig von der Überlassung von Hardware erlaubt der Mieter dem Vermieter den Fernzugriff auf die Serverinstallation des Mietgegenstandes insbesondere zu Zwecken der Fernwartung.
(3) Der Vermieter hat das Recht, maximal einmal pro Jahr, per Audit zu prüfen, ob der Mieter die Software in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen nutzt. Der Vermieter trägt grundsätzlich die Kosten dieses Audits. Ergibt sich eine Unterlizenzierung, trägt der Mieter die angemessenen Kosten des Audits.
(4) Das Recht nach Absatz 1 bis 3 kann nur nach vorheriger Ankündigung in Textform vom Vermieter geltend gemacht werden. Die Ankündigung ist mit einem angemessenen Vorlauf unter Berücksichtigung der Geschäftszeiten des Mieters zu versehen.
(5) Hinsichtlich etwaiger bei der Einsicht nach Absatz 1 bis 3 erhaltene als datenschutzrechtlich oder Geschäftsgeheimnis einzustufende relevante Informationen verpflichtet sich der Vermieter, mit diesen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vertraulich umzugehen. Das Einsichtsrecht ist auf die vermietete Hard- und Software beschränkt.
8. Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte setzen erst ein, wenn der Fehler nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der schriftlichen Rüge beim Vermieter behoben wurde. In diesem Falle kann die Herabsetzung des Mietzinses jedoch rückwirkend, d.h. ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Rüge, geltend gemacht werden.
(2) Der Mieter ist berechtigt, die Miete entsprechend der Beeinträchtigung der technischen Betriebsbereitschaft zu mindern, sofern er dem Vermieter im Vorfeld einen angemessenen Zeitraum, aber mindestens einen Monat, für die

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Beseitigung der Beeinträchtigung eingeräumt hat und die Beeinträchtigung andauert. Wenn der Vermieter – bei Hardwaremiete - eine Ersatzanlage stellt, kann der Mieter eine Mietminderung nur für den Zeitraum zwischen Störungsanzeige und Herstellung der Einsatzfähigkeit der Ersatzanlage verlangen. Für die angeführten Mängel ist der Mieter beweislastpflichtig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Ansprüche wegen Datenverlustes sind stets ausgeschlossen. Die Datensicherung nach dem Stand der Technik obliegt dem Mieter.
9. Hardwaremiete

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Bedienungsanweisung - insbesondere hinsichtlich der Bedienung und Pflege der Hardware - zu befolgen.
(2) Änderungen an der Hardware darf der Mieter nicht durchführen; das gilt auch für Erweiterungen oder den Austausch von Speichern oder sonstigen Komponenten.
(3) Der Mieter ist nur berechtigt, die Hardware im Rahmen des vertraglich festgelegten Gebrauches zu nutzen; eine anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen.

(4) Für die Änderung des Einsatzortes der Hardware hat der Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Soweit die Anlage durch Fachleute abgebaut, transportiert und installiert wird, wird der Vermieter das Vorhaben des Mieters tolerieren. Sämtliche Kosten der Anlagenverbringung trägt der Mieter. Eine Verbringung der Anlage in das Ausland kann der Vermieter ohne Angaben von Gründen verweigern.

(5) Nach Ende der Mietdauer erfolgt die Rückgabe zu Kostenlasten des Mieters.
10. Haftung
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Vermieter übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (3) Eine weitergehende Haftung des Vermieters besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
11. Vertraulichkeit
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe nach sich. Es gilt Ziffer 4 Absatz 6 entsprechend.
12. Sonstige Vereinbarungen
(1) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vermieters statthaft. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
(4) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Erfüllungsort ist Leverkusen. Als Gerichtsstand wird Düsseldorf/NRW vereinbart. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Mietbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirk-samen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
(7) Enthalten diesen Mietbedingungen und der Mietvertrag unterschiedliche Regelungen, so gehen die Regelungen des Mietvertrages vor.
(8) Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Miet- bedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.
(9) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.

 

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